Weihnachtsfeier 2023 Gasthaus Binderhansl am 8.12.2023 um 12.00 Uhr

Der UMFC Gnas ladet am 8.12.2023 zur Weihnachtsfeier in Gashaus Binderhansl um 12.00 Uhr ein

Mitglieder- und Gästeinformation18. Februar 2023

    Mitglieder- und Gästeinformation 1. Die Mitglieder und Gäste werden nachweislich über folgende Schriftstücke informiert: a.) Modellflugplatzbetriebsordnung MFBO ( die haben wir mit dem Artikel 16 Antrag zur Flughöhenüberschreitung bei der ACG eingereicht) b.) Richtlinien des ÖAeC zum Betrieb von UAS im Rahmen von Artikel 16 Genehmigungen c.) Bescheid lt. Artikel 16: diverse Auflagen, die im Bescheid enthalten sind (300 m , 75 kg, Flugbereich, etc....) d.) Die Unterschriftenliste mit Registierungsnummer (siehe beiliegende Datei „Übernahmebestätigung") ist vom Verein aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen (risikobasierte Aufsichtsführung) e.) Das Flugbuch im Hangar für Vereinsmitglieder f.) Für Gastflugpiloten, im grünen Ordner, ist das aufliegende „Formblatt_Gastflugpiloten" zuverwenden Alle Unterlagen liegen im Clubhaus oder im Hangar auf 2.       Der Verein hat dafür Vorsorge zu tragen, dass die Betriebsaufzeichnungen in einem Flugbuch, welches im Hangar aufliegt, geführt werden. a.) Diese Betriebsaufzeichnungen sind 3 Jahre lang vom Verein aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.   Für den Vorstand des UMFC GnasHeinrich Geiger    

Vereinsmeisterschaft 16.09.202331. Jänner 2023

Vereinsmeisterschaft 16.09.2023

Covid-19-Öffnungsverordnung Prävention 19.05.202119. Mai 2021

Liebe Mitglieder und Gäste! Der UMFC Gnas hat auf dem Modellflugplatz das Präventionskonzept gültig ab 19. Mai 2021  aufgelegt.   Zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung ist verpflichtend der - Vor und Nachname sowie - die Telefonnummer oder E-Mail Adresse sowie die vorgesehen Rubrik "Getestet", "Geimpft" oder "Genesen"  in die dafür vorgesehene Liste einzutragen.   Auch ist der Aushang für die Grundsätze des Flugbetriebes vor Ort aufgelegt.   Heinrich Geiger für den UMFC Gnas

Wichtige Info, Drohnen Verordnung neu ab 01.01.2021, Covid 19 Verordnung5. Jänner 2021

Liebe Fliegerkollegen, ab 1.1.2021 gilt in Österreich die neue EU-Verordnung welche das Fliegen mit Drohnen(und Modellflugzeugen)  einheitlich regelt. Wie im Modellflugmagazin Prop ausführlich berichtet ist die Registrierung (ist unkompliziert, aber kostenpflichtig € 31,60 einmalig, gilt 3 Jahre, aber sofort durchzuführen) und Prüfung (gibt es eine Übergangsfrist bis 31.12.2022) bei der Austro Control auch für Betreiber von Modellflugzeugen zwingend vorgeschrieben, wobei dann die Registrierungsnummer am Modellflugzeug anzubringen ist. Sollte jemand im Verein nicht die Möglichkeit haben sich über Computer registrieren zu lassen, so können wir im Vorstand das gerne erledigen. Persönliche Daten bitte am Platz hinterlegen, Kopie oder Handyfoto von Führerschein oder Reisepass dazu. Liste zum Eintragen legen wir ab sofort auf. Heinrich       Grüß Euch, anbei die Änderung ab 3.11. für den Flugbetrieb. Das Clubgebäude sowie der Hangar bleiben bis auf Widerruf für gesellschaftliche Ereignisse, Begleitpersonen und Besucher geschlossen.Einzelne Personen dürfen unter Einhaltung der "Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung" sowie der Empfehlung der "Grundsätze für den Flugbetrieb des Aero-Club", den Flugplatz benutzen, haben aber nach Beendigung der flugsportlichen Aktivität das Flugfeld sowie den Sportstättenbereich sofort zu verlassen. Die Letztverantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundregeln, welche am Platz vollinhaltlich aufliegen, trägt jeder Pilot selbst. Es wird wieder die Zeit der "Flugfeste" kommen, haltet durch und bleibt vor allem GESUND. Heinrich   Aushang am Flugplatz ! An alle Mitglieder und Gäste des UMFC Gnas Gnas 03.11.2020 Corona Lockdown Auf Grund der Verordnung der Bundesregierung„Schließung von Sportstätten" ist das Clubgebäude sowie der Hangar am Modellflugplatz Dietersdorf ab 3. November 2020 bis auf Widerruf geschlossen. Die Ausübung des Modellflugsports im Freiluftbereich ist einzelnen Personen gestattet, sofern sie die „Grundsätze des Aero-Club, für den Flugbetrieb" lt. Aushang,zwingend einhalten.Zuschauer und Besucher müssen sich außerhalb der Sportstätte aufhalten. Nach Beendigung der flugsportlichen Aktivität ist der Flugfeld- bzw. Sportstättenbereich sofort zu verlassen. Heinrich Geiger eh.Für den Vorstand     Grundsätze für den Flugbetriebin allen Sektionen des Aero-ClubModellflugsport, Ballonfahrt,Fallschirmspringen, Hänge- und Paragleiten,Segelflug, Motorflug, Zivilflugplätze und Flugschulengültig ab 03. November 2020Gestützt auf die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl. II Nr. 463/2020, empfiehlt der Österreichische Aero-Club als Sport-Fachverband für den gesamten Flugsport in Österreich die Ausübung jeglicher Art von Flugsport nur unter Berücksichtigung und Einhaltung folgender Grundregeln:(1) Auf das Grundgebot der Fliegerei, keinerlei Risiken einzugehen, ist besonderes Augenmerk zu legen!Die Mindestanforderungen bezüglich des notwendigen Trainings sind weiterhin streng zu beachten!(2) Grundsätzlich dürfen Sportstätten im Freien und damit auch alle Flugfelder nur zum Zweck der Ausübung von Sport, „bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt", betreten werden. Damit ist zwar die Ausübung der meisten Flugsportarten, bei denen kein Körperkontakt beabsichtigt ist, unter gewissen Voraussetzungen möglich. Allerdings erscheinen Fallschirmsprünge in Disziplinen, bei denen im Freifall Formationen von zumindest 2 Springern gebildet werden, Tandemfallschirmsprünge und Doppelsitzerflüge von Hänge - und Paragleitern für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung nicht mehr zulässig zu sein, sofern Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, beteiligt sind.Das bedeutet, dass nur Sportausübende, das sind im Flugsport die Piloten und Passagiere das Flugfeld bzw. die Sportstätte überhaupt betreten dürfen. Zuschauer und Besucher müssen sich außerhalb des Flugfelds bzw. der Sportstätte aufhalten.Während des Aufenthalts im Flugfeld- bzw. Sportstättenbereich ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Kann aus zwingenden flugbetrieblichen Gründen (z.B. Aufbauen eines Segelflugzeugs, Besteigen eines Luftfahrzeugs) der Mindestabstand im Freien kurzfristig nicht eingehalten werden, ist auch im Freien eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte (z. B. Hangars) dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.Nach Beendigung der flugsportlichen Aktivitäten ist der Flugfeld- bzw. Sportstättenbereich sofort zu verlassen.(3) Der Betrieb von Luftfahrzeugen, ohne Einhaltung von Mindestabständen ist möglich:a) Allein an Bord oder mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, oderb) mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Piloten nur zwei Personen befördert werden und von allen Personen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.Während des Fluges, insbesondere der Rollphasen vor dem Start und nach der Landung, ist im Kabinenraum durch möglichst große Öffnungen für sehr guten Luftaustausch zu sorgen.02.11.2020: COVID-19-SchuMaV(4) Auf allgemeine Hygienemaßnahmen ist zu achten:• In Betriebsräumlichkeiten sind ausreichend Waschmöglichkeiten, mit Seife oder alkoholischen Desinfektionsmitteln, vorzuhalten.• Einhalten der Husten- und Niesetikette• regelmäßiges Händewaschen mit Seife für min. 20 Sekunden und/oder desinfizieren• regelmäßige Reinigung1) von Betriebsräumlichkeiten (z.B. Türschnallen) mit Desinfektionsalkohol und Luftfahrzeugen/-gerät mit Haushaltsreinigern (z.B. Kabinenhauben/-türen, relevante Bedienelemente und Ausrüstungsteile wie Fallschirme, Rangiergabeln, Fernsteuerungen usw.)• Keine gemeinschaftliche Verwendung von Kopfhören und ähnlicher Ausrüstung, oder gründliche Reinigung1)1) Wichtig: Gründliches Abwischen der zu berührenden Oberflächen vor und nach Gebrauch, in Kombination mit Händehygiene!(5) Alle (auch flugsportliche) Veranstaltungen sind für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung untersagt.Eine freiwillige Verwendung der „Stopp Corona App" kann als zweckdienlich angesehen werden.Letztverantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundregeln sind die jeweils verantwortlichen Piloten bzw. die Vereinsleitungen und Modellflugplatz-/Zivilflugplatzhalter.Für den Bundesvorstand des Österr. Aero-ClubDI Wolfgang MALIKPräsidentIng. Manfred KUNSCHITZGeneralsekretärInformation zur ÄnderungshistorieAm 7.5.2020 wurden seitens des für die Covid-19-Lockerungs-VO zuständigen Ministeriums einigeKlarstellungen übermittelt:Man findet auf der Homepage des SOZIALMINISTERIUMS FAQs„Wo finde ich Informationen zum Bereich Sport?"Häufig gestellten Fragen zu Auswirkungen des Coronavirus auf de n Bereich Sportdie zu den FAQs des SPORTMINISTERIUMS führen„Sind in den Bereichen Motorflug und Segelflug Checkflüge (d.h. ein Checkpilot sitzt mit dem zweiten Piloten in einer Maschine) erlaubt?"Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiberdie wiederum zur BUNDES-SPORTORGANISATION führenSportartspezifische Empfehlungen - Flugsport: Handlungsempfehlungenund letztlich bei den Empfehlungen vom ÖSTERR. AERO-CLUB enden.[ ÖAeC, 8. Mai 2020 ]Eine Novelle der COVID-19-LV mit 15.05.2020, woraus sich Änderungen/Klarstellungen ergaben.[ ÖAeC, 13. Mai 2020 ]In Analogie zu Lockerungen im Gastronomie- und Kulturbereich wurden die Empfehlungen überarbeitet.[ ÖAeC, 27. Mai 2020 ]Aufgrund Lockerungen in mehreren Bereichen fand eine Überarbeitung statt.[ ÖAeC, 15. Juni 2020 ]Aufgrund Neuerungen im Sport- und Veranstaltungsbereich fand eine Überarbeitung statt.[ ÖAeC, 30. Juni 2020 ]Aufgrund Neuerungen im Sport- und Veranstaltungsbereich fand eine Überarbeitung statt.[ ÖAeC, 25. Oktober 2020 ]Aufgrund Ausgabe der COVID-19-SchuMaV fand eine Überarbeitung statt.[ ÖAeC, 02. November 2020 ]