Wichtige Info, Drohnen Verordnung neu ab 01.01.2021, Covid 19 Verordnung

5. Jänner 2021

Liebe Fliegerkollegen,

ab 1.1.2021 gilt in Österreich die neue EU-Verordnung welche das Fliegen mit Drohnen(und Modellflugzeugen)  einheitlich regelt.

Wie im Modellflugmagazin Prop ausführlich berichtet ist die Registrierung (ist unkompliziert, aber kostenpflichtig € 31,60 einmalig, gilt 3 Jahre, aber sofort durchzuführen) und Prüfung (gibt es eine Übergangsfrist bis 31.12.2022) bei der Austro Control auch für Betreiber von Modellflugzeugen zwingend vorgeschrieben, wobei dann die Registrierungsnummer am Modellflugzeug anzubringen ist.

Sollte jemand im Verein nicht die Möglichkeit haben sich über Computer registrieren zu lassen, so können wir im Vorstand das gerne erledigen.

Persönliche Daten bitte am Platz hinterlegen, Kopie oder Handyfoto von Führerschein oder Reisepass dazu. Liste zum Eintragen legen wir ab sofort auf.

Heinrich

 

 

 

Grüß Euch,
anbei die Änderung ab 3.11. für den Flugbetrieb.

Das Clubgebäude sowie der Hangar bleiben bis auf Widerruf für gesellschaftliche Ereignisse, Begleitpersonen und Besucher geschlossen.
Einzelne Personen dürfen unter Einhaltung der
"Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung" sowie der Empfehlung der "Grundsätze für den Flugbetrieb des Aero-Club", den Flugplatz benutzen, haben aber nach Beendigung der flugsportlichen Aktivität das Flugfeld sowie den Sportstättenbereich sofort zu verlassen.

Die Letztverantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundregeln, welche am Platz vollinhaltlich aufliegen, trägt jeder Pilot selbst.

Es wird wieder die Zeit der "Flugfeste" kommen,
haltet durch und bleibt vor allem GESUND.

Heinrich

 

Aushang am Flugplatz !

An alle Mitglieder und Gäste des UMFC Gnas

Gnas 03.11.2020

Corona Lockdown

Auf Grund der Verordnung der Bundesregierung
„Schließung von Sportstätten"
ist das Clubgebäude sowie der Hangar am Modellflugplatz Dietersdorf

ab 3. November 2020

bis auf Widerruf geschlossen.

Die Ausübung des Modellflugsports im Freiluftbereich ist einzelnen Personen gestattet, sofern sie die
„Grundsätze des Aero-Club, für den Flugbetrieb" lt. Aushang,
zwingend einhalten.
Zuschauer und Besucher müssen sich außerhalb der Sportstätte aufhalten.

Nach Beendigung der flugsportlichen Aktivität ist der Flugfeld- bzw. Sportstättenbereich sofort zu verlassen.


Heinrich Geiger eh.
Für den Vorstand

 

 

Grundsätze für den Flugbetrieb
in allen Sektionen des Aero-Club
Modellflugsport, Ballonfahrt,
Fallschirmspringen, Hänge- und Paragleiten,
Segelflug, Motorflug, Zivilflugplätze und Flugschulen
gültig ab 03. November 2020
Gestützt auf die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl. II Nr. 463/2020, empfiehlt der Österreichische Aero-Club als Sport-Fachverband für den gesamten Flugsport in Österreich die Ausübung jeglicher Art von Flugsport nur unter Berücksichtigung und Einhaltung folgender Grundregeln:
(1) Auf das Grundgebot der Fliegerei, keinerlei Risiken einzugehen, ist besonderes Augenmerk zu legen!
Die Mindestanforderungen bezüglich des notwendigen Trainings sind weiterhin streng zu beachten!
(2) Grundsätzlich dürfen Sportstätten im Freien und damit auch alle Flugfelder nur zum Zweck der Ausübung von Sport, „bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt", betreten werden. Damit ist zwar die Ausübung der meisten Flugsportarten, bei denen kein Körperkontakt beabsichtigt ist, unter gewissen Voraussetzungen möglich. Allerdings erscheinen Fallschirmsprünge in Disziplinen, bei denen im Freifall Formationen von zumindest 2 Springern gebildet werden, Tandemfallschirmsprünge und Doppelsitzerflüge von Hänge - und Paragleitern für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung nicht mehr zulässig zu sein, sofern Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, beteiligt sind.
Das bedeutet, dass nur Sportausübende, das sind im Flugsport die Piloten und Passagiere das Flugfeld bzw. die Sportstätte überhaupt betreten dürfen. Zuschauer und Besucher müssen sich außerhalb des Flugfelds bzw. der Sportstätte aufhalten.
Während des Aufenthalts im Flugfeld- bzw. Sportstättenbereich ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Kann aus zwingenden flugbetrieblichen Gründen (z.B. Aufbauen eines Segelflugzeugs, Besteigen eines Luftfahrzeugs) der Mindestabstand im Freien kurzfristig nicht eingehalten werden, ist auch im Freien eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte (z. B. Hangars) dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.
Nach Beendigung der flugsportlichen Aktivitäten ist der Flugfeld- bzw. Sportstättenbereich sofort zu verlassen.
(3) Der Betrieb von Luftfahrzeugen, ohne Einhaltung von Mindestabständen ist möglich:
a) Allein an Bord oder mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, oder
b) mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Piloten nur zwei Personen befördert werden und von allen Personen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.
Während des Fluges, insbesondere der Rollphasen vor dem Start und nach der Landung, ist im Kabinenraum durch möglichst große Öffnungen für sehr guten Luftaustausch zu sorgen.
02.11.2020: COVID-19-SchuMaV
(4) Auf allgemeine Hygienemaßnahmen ist zu achten:
• In Betriebsräumlichkeiten sind ausreichend Waschmöglichkeiten, mit Seife oder alkoholischen Desinfektionsmitteln, vorzuhalten.
• Einhalten der Husten- und Niesetikette
• regelmäßiges Händewaschen mit Seife für min. 20 Sekunden und/oder desinfizieren
• regelmäßige Reinigung1) von Betriebsräumlichkeiten (z.B. Türschnallen) mit Desinfektionsalkohol und Luftfahrzeugen/-gerät mit Haushaltsreinigern (z.B. Kabinenhauben/-türen, relevante Bedienelemente und Ausrüstungsteile wie Fallschirme, Rangiergabeln, Fernsteuerungen usw.)
• Keine gemeinschaftliche Verwendung von Kopfhören und ähnlicher Ausrüstung, oder gründliche Reinigung1)
1) Wichtig: Gründliches Abwischen der zu berührenden Oberflächen vor und nach Gebrauch, in Kombination mit Händehygiene!
(5) Alle (auch flugsportliche) Veranstaltungen sind für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung untersagt.
Eine freiwillige Verwendung der „Stopp Corona App" kann als zweckdienlich angesehen werden.
Letztverantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundregeln sind die jeweils verantwortlichen Piloten bzw. die Vereinsleitungen und Modellflugplatz-/Zivilflugplatzhalter.
Für den Bundesvorstand des Österr. Aero-Club
DI Wolfgang MALIK
Präsident
Ing. Manfred KUNSCHITZ
Generalsekretär
Information zur Änderungshistorie
Am 7.5.2020 wurden seitens des für die Covid-19-Lockerungs-VO zuständigen Ministeriums einige
Klarstellungen übermittelt:
Man findet auf der Homepage des SOZIALMINISTERIUMS FAQs
„Wo finde ich Informationen zum Bereich Sport?"
Häufig gestellten Fragen zu Auswirkungen des Coronavirus auf de n Bereich Sport
die zu den FAQs des SPORTMINISTERIUMS führen
„Sind in den Bereichen Motorflug und Segelflug Checkflüge (d.h. ein Checkpilot sitzt mit dem zweiten Piloten in einer Maschine) erlaubt?"
Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber
die wiederum zur BUNDES-SPORTORGANISATION führen
Sportartspezifische Empfehlungen - Flugsport: Handlungsempfehlungen
und letztlich bei den Empfehlungen vom ÖSTERR. AERO-CLUB enden.
[ ÖAeC, 8. Mai 2020 ]
Eine Novelle der COVID-19-LV mit 15.05.2020, woraus sich Änderungen/Klarstellungen ergaben.
[ ÖAeC, 13. Mai 2020 ]
In Analogie zu Lockerungen im Gastronomie- und Kulturbereich wurden die Empfehlungen überarbeitet.
[ ÖAeC, 27. Mai 2020 ]
Aufgrund Lockerungen in mehreren Bereichen fand eine Überarbeitung statt.
[ ÖAeC, 15. Juni 2020 ]
Aufgrund Neuerungen im Sport- und Veranstaltungsbereich fand eine Überarbeitung statt.
[ ÖAeC, 30. Juni 2020 ]
Aufgrund Neuerungen im Sport- und Veranstaltungsbereich fand eine Überarbeitung statt.
[ ÖAeC, 25. Oktober 2020 ]
Aufgrund Ausgabe der COVID-19-SchuMaV fand eine Überarbeitung statt.
[ ÖAeC, 02. November 2020 ]

 

 

 

zurück zur Übersicht »